Satzung
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Satzung
HAUS DER JUGEND
(Verein zur Förderung
 der offenen Kinder- und Jugendarbeit
 im Freilassing)
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Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Haus der Jugend“ und als Untertitel „Verein zur Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Freilassing“
   Er hat seinen Sitz in 83395 Freilassing.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Name wird sodann mit dem Zusatz „e.V.“ versehen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Freilassing in ideeller, organisatorischer (Anregungen, Aktivitäten) und finanzieller Hinsicht.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Aktivierung und Einbeziehung der Eltern von Besuchern des Jugendheimes, Vertreter der Schulen und Kirchen, Mitglieder des Stadtrates, des Kreisjugendringes und der ortsansässigen Vereine und Verbände; durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit der hauptamtlichen Leitung und dem Jugendrat des Jugendheimes, z.B. durch Mithilfe bei Veranstaltungen und sonstigen jugendbildenden Maßnahmen, sowie eigenen Zweckveranstaltungen verwirklicht.
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Rechte und Pflichten des Vereins
Die Rechte und Pflichten des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe bleiben durch den Förderverein unberührt. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.
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Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung von 1977.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten ersetzt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erlöse aus Zweckveranstaltungen
- Erträge aus dem Vereinsvermögen
- Geld- und Sachspenden
- Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand
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Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person durch schriftlichen Antrag werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
- Bei Personen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand bei seiner nächsten Sitzung.
   Lehnt der erweiterte Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht der/dem Betroffenen Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Jedes Mitglied kann Ausschlussanträge wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Satzung stellen. Der/die Betroffene hat ein Anhörungsrecht, eine Begründung des Antrages muß ihm/ihr vorher zugestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung muß der erweiterte Vorstand als Schlichtungsinstanz angerufen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Ablauf des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
- Bei Beitragsverzug endet die Mitgliedschaft nach zweimaliger Zahlungsaufforderung. Die Zahlungserinnerungen müssen jedoch in angemessenen Zeitabständen zugehen und mindestens 3 Wochen Abstand haben.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1.     Die Mitgliederversammlung
- Â Â Â Â Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereines durch Beschlussfassung, soweit diese nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die ordnungsgemäße Einladung erfolgt schriftlich mit Aufführung der Tagesordnungspunkte spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
   Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder die das 16 Lebensjahr vollendet haben. Bei juristischen Personen ist jeweils ein legitimierter Vertreter stimmberechtigt. Doppelstimmrecht ist ausgeschlossen. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn ein Mitglied den Antrag stellt. Über den Antrag wird nicht abgestimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können auch Nichtmitglieder ein Rederecht erhalten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- a) ¼ der Mitglieder oder 20 Mitglieder einen begründeten Antrag beim Vorstand einreichen
- b) auf Antrag der Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, die in § 2 aufgeführten Zweck- und Aufgabenbereiche zu erfüllen.
   Außerdem obliegt ihr
- a) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes und zweier Kassenprüfer auf
        zwei Jahre
- b) einmal im Geschäftsjahr
        - die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes, sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung des erweiterten Vorstandes
        - die Verabschiedung des Haushaltsplanes
- c) Ausschluss von Mitgliedern
- d) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- f) allgemeine Antragstellung und -behandlung und deren Beschlussfassung
- g) Antragstellung und -behandlung und deren Beschlussfassung zu Aktivitäten deren Vorbereitung der erweiterte Vorstand durchzuführen hat.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens 1 x jährlich zusammen. Zu Beginn des Jahres bis spätestens 31. März findet die Jahreshauptversammlung statt.
- Es ist von jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, welches von der Versammlungsleitung unterschrieben werden muss.
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Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Diese sind im voraus, spätestens mit dem Beitritt zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann den Beitrag für bestimmte Personengruppen bis zu 50 v.H. ermäßigen.
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Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- a) ordentliche Mitglieder:
        - der Vorsitzende
        - der Stellvertreter
        - der Kassier
        - der Schriftführer
        - bis zu vier Beisitzer
- b) außerordentliche Mitglieder:
 - der Stadtjugendpfleger
 - zwei vom Stadtjugendpfleger bestimmte jugendliche Vertreter der offenen Jugendarbeit
- Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt.
- Die Wahl:
- die Wahl des 1. Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters erfolgt einzeln und per Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden per Akklamation einzeln oder gesamt gewählt. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt hat (absolute Mehrheit).
- Kommt im 1. Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, ist gewählt, wer im 2. Durchgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der erweiterte Vorstand.
- Zu den Vorstandssitzungen wird nach Bedarf, mindestens aber ¼-jährlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingeladen.
- Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter tätig wird, wenn ihm der Vorsitzende Aufgaben im Einzelfall überträgt und ihm die Vertretungsbefugnis dazu ausdrücklich erteilt.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
- Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
- a) Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegen die Abrechnung, die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichtes.
- b) Er hat die Mitgliederversammlung inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten.
- c) Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und sorgt für deren Ausführung.
- d) Er hat die Pflicht, die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die laufenden Arbeiten des Vereins in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
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Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nur dann in der nächsten Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) berücksichtigt werden, wenn sie entweder vom Vorstand oder von mindestens ¼ oder 20 Mitgliedern des Vereins gestellt werden.
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Vereinsauflösung
- Der Antrag auf Auflösung kann entweder vom erweiterten Vorstand oder durch eine Eingabe von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beim Vorstand gestellt werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Vereinsauflösung muss den Mitgliedern mindestens 5 Wochen vor dem angegebenen Termin durch besondere schriftliche Mitteilung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung enthalten.
- Der Beschluss der Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an die Stadt Freilassing mit der Auflage und Bedingung übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der offenen Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.
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Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung für den Verein „Haus der Jugend“ - (Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Jugendheim Freilassing) am 12.06.1997 in 83395 Freilassing, Jugendheim, Reichenhaller Str. 71 beschlossen und in der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 27.3.2000 geändert.